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   LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19 (2)   

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LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19 (2) (https://dejure.org/2020,14795)
LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2020 - 67 S 192/19 (2) (https://dejure.org/2020,14795)
LG Berlin, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 67 S 192/19 (2) (https://dejure.org/2020,14795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Stellplatzmietvertrag kann bei separat abgeschlossen Mietverträgen isoliert gekündigt ...

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Selbstständigkeit und gesonderte Kündbarkeit von Wohnraum- und Garagenmietvertrag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei separat abgeschlossen Mietverträgen über Wohnung und Kfz-Stellplatz liegen grundsätzlich zwei selbständige Verträge vor - Stellplatzmietvertrag kann separat gekündigt werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Kfz-Stellplatz isoliert kündbar? (IMR 2020, 319)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 916
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.04.2013 - VIII ZR 245/12

    Wohnraum- und Garagenmietvertrag: Separate Kündigung des Mietverhältnisses über

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 251/10, Beschluss vom 09. April 2013 - VIII ZR 245/12 -, Rn. 3, juris).

    Allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück Y-Straße befindet, reicht hierfür nicht aus, weil sich aus anderen Umständen ergibt, dass ein separater Vertrag geschlossen werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2013 - VIII ZR 245/12 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 04. Juni 2013 - VIII ZR 422/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 03. September 2013 - VIII ZR 165/13 -, juris).

    Dies lässt auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Mietvertrag über den Stellplatz um ein separates Mietverhältnis handeln sollte, das für beide Parteien unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 573 BGB) kündbar sein sollte (BGH, Beschluss vom 09. April 2013 - VIII ZR 245/12 -, Rn. 4, juris).

  • OLG Karlsruhe, 30.03.1983 - 3 REMiet 1/83

    Garagenanmietung; Mietverhältnis; Einheitliches Mietverhältnis; Kündigung;

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Zwar hat der Bundesgerichtshof im genannten Urteil vom 12. Oktober 2011 die im Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 30. März 1983 - 3 REMiet 1/83 vertretene Auffassung für zutreffend erachtet, dass ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage, der es auch bei einer nachträglich angemieteten Garage im Regelfall rechtfertigt, eine Einbeziehung der Garage in den Wohnraummietvertrag anzunehmen, nur für den Fall bejaht werden kann, dass die Garage zu demselben Anwesen gehört, auf dem sich auch die Wohnung befindet.

    Diese könnten beispielsweise darin liegen, dass die Parteien eine besondere Kündigungsvereinbarung über die Garage getroffen hätten (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 30. März 1983 - 3 REMiet 1/83 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 251/10

    Zur Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 251/10, Beschluss vom 09. April 2013 - VIII ZR 245/12 -, Rn. 3, juris).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Zwar kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541, und vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Zwar kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541, und vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9).
  • BGH, 04.06.2013 - VIII ZR 422/12

    Eigenbedarfskündigung: Gesonderte Kündigung des Wohnraummietvertrages und des

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück Y-Straße befindet, reicht hierfür nicht aus, weil sich aus anderen Umständen ergibt, dass ein separater Vertrag geschlossen werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2013 - VIII ZR 245/12 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 04. Juni 2013 - VIII ZR 422/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 03. September 2013 - VIII ZR 165/13 -, juris).
  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 161/16

    Reiserücktrittsversicherung: Unklarheit der Versicherungsbedingungen hinsichtlich

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Voraussetzung für ein den Klägern gemäß § 305c Abs. 2 BGB günstigeres Auslegungsergebnis wäre jedoch, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bliebe und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar wären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16 -, juris, Rn. 12).
  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Trotz der Bezugnahme auf die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2019 ist das Klagebegehren der Kläger dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand der mit der Beklagten geschlossenen Verträge ist (BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 13 - 14, juris).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 205/06

    Verfahrensrecht - Beschwer des Nutzungsberechtigten in der Räumungsklage

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Denn der Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über den Bestand eines Mietvertrags beläuft sich nach §§ 8, 9 ZPO auf den 3 ½-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Mai 2007 - XII ZB 205/06 -, Rn. 6, juris), hier also 966,- EUR (42 x 23,- EUR).
  • BGH, 03.09.2013 - VIII ZR 165/13

    Wohnraum- und Garagenmietvertrag: Separate Kündigung des Mietverhältnisses über

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19
    Allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück Y-Straße befindet, reicht hierfür nicht aus, weil sich aus anderen Umständen ergibt, dass ein separater Vertrag geschlossen werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2013 - VIII ZR 245/12 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 04. Juni 2013 - VIII ZR 422/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 03. September 2013 - VIII ZR 165/13 -, juris).
  • LG Berlin, 19.08.2021 - 67 S 159/21

    Bindungszeitraum für Kündigungsausschluss bei Fördervertrags-Kündigung

    Voraussetzung für ein dem Klauselgegner günstiges Auslegungsergebnis ist dabei lediglich, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bliebe und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar wären (st. Rspr., vgl. Kammer, Beschl. v. 27. Februar 2020 - 67 S 192/19, MDR 2020, 916, beckonline Tz. 17 m.w.N.).
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